Alternative Ableitung des Niederschlagswassers

  • Aufgrund der anstehenden Boden- und Geländeverhältnisse lässt sich das im GI- Gebiet anfallende Niederschlagswasser gemäß §51a nur ortsnah in das VorflutgewässervNiedervöhdebach ableiten.

 

  • Zur Einhaltung der in einer Immissionsbetrachtung des Niedervöhdebachs gemäß BWK-Merkblatt 3 festgelegten zulässigen Einleitungswassermenge ist eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich.

 

  • Bei Anordnung eines zentralen Retentionsraumes wäre der Zuleitungskanal aufgrund des großen Einzugsgebietes auf wirtschaftlich nicht mehr vertretbare Dimensionen auszulegen.

 

  • Es wurde daher ein Einstaugrabensystem gewählt, das die Funktionen Ableitung und Rückhaltung in sich vereint.

 

  • Entsprechend den Ausführungen des Ministerialerlasses vom 26.05.2004 ist die Notwendigkeit zur Behandlung des Niederschlagswassers gegeben. Die Ableitung und Behandlung des Straßenwassers erfolgt getrennt von der Niederschlagswasserableitung der GI- Flächen in einer separaten Anlage. Eine Behandlung des Niederschlagswassers von den GI- Flächen erfolgt dezentral auf den Grundstücken jeweils nach Erfordernis.

 

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