Alternative Ableitung des Niederschlagswassers
- Aufgrund der anstehenden Boden- und Geländeverhältnisse lässt sich das im GI- Gebiet anfallende Niederschlagswasser gemäß §51a nur ortsnah in das VorflutgewässervNiedervöhdebach ableiten.
- Zur Einhaltung der in einer Immissionsbetrachtung des Niedervöhdebachs gemäß BWK-Merkblatt 3 festgelegten zulässigen Einleitungswassermenge ist eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich.
- Bei Anordnung eines zentralen Retentionsraumes wäre der Zuleitungskanal aufgrund des großen Einzugsgebietes auf wirtschaftlich nicht mehr vertretbare Dimensionen auszulegen.
- Es wurde daher ein Einstaugrabensystem gewählt, das die Funktionen Ableitung und Rückhaltung in sich vereint.
- Entsprechend den Ausführungen des Ministerialerlasses vom 26.05.2004 ist die Notwendigkeit zur Behandlung des Niederschlagswassers gegeben. Die Ableitung und Behandlung des Straßenwassers erfolgt getrennt von der Niederschlagswasserableitung der GI- Flächen in einer separaten Anlage. Eine Behandlung des Niederschlagswassers von den GI- Flächen erfolgt dezentral auf den Grundstücken jeweils nach Erfordernis.